Für Umweltwerbung 2026 gelten ab dem 27. September strengere Regeln. Pauschale Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimaneutral“ sind dann häufig unzulässig, wenn eine konkrete und überprüfbare Begründung fehlt. Unternehmen sollten deshalb ihre Websites, Onlineshops, sozialen Medien, Angebote und Verpackungen prüfen und unbelegte Aussagen ändern oder entfernen.
Was ändert sich bei Umweltwerbung 2026?
Die neuen Regeln erfassen geschäftliche Umweltaussagen über Waren, Dienstleistungen und ganze Unternehmen. Entscheidend ist nicht, ob die Aussage auf einer Verpackung, einer Website oder in einem sozialen Netzwerk erscheint.
Deutschland hat die EU Richtlinie 2024/825 unter anderem durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt. Laut Bundesregierung gelten die neuen Vorschriften ab dem 27. September 2026.
Die besonderen Verbote der Richtlinie betreffen geschäftliche Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Rein geschäftliche Kommunikation zwischen Unternehmen ist damit aber nicht automatisch unproblematisch. Die allgemeinen Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG, gelten weiterhin und untersagen irreführende Werbung.
Nach der EU Richtlinie 2024/825 zählen auch Aussagen über Dienstleistungen und das gesamte Unternehmen. Ein Reinigungsbetrieb, ein Restaurant oder ein Versandhändler muss daher nicht nur Etiketten prüfen, sondern auch Leistungsseiten, Beiträge, Anzeigen, Angebotsvorlagen und Signaturen.
Welche Umweltbegriffe sind künftig problematisch?
Allgemeine Umweltversprechen sind grundsätzlich unzulässig, wenn das Unternehmen keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann. Dazu gehören Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“, „ökologisch“ und „biologisch abbaubar“.
Eine hervorragende Umweltleistung liegt nicht schon vor, weil ein Betrieb weniger Papier verbraucht oder einzelne Verpackungen umgestellt hat. Die EU Richtlinie 2024/825 verlangt dafür eine Leistung, die anerkannten Umweltzeichen, Systemen nach ISO 14024 oder anderen einschlägigen Vorgaben der Europäischen Union entspricht.
Auch die Reichweite einer Aussage muss stimmen. Die Werbung darf nicht den Eindruck erwecken, ein ganzes Unternehmen arbeite nachhaltig, wenn sich die Verbesserung nur auf den Strombezug eines Standorts oder auf eine einzelne Verpackung bezieht.
Eine konkrete Aussage kann dagegen zulässig sein, wenn sie klar, nachprüfbar und direkt auf demselben Medium erklärt wird. Statt „klimafreundlich produziert“ kommt beispielsweise folgende Formulierung infrage: „100 Prozent der für diese Verpackung eingesetzten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen.“ Dafür muss das Unternehmen passende Belege besitzen.
Ein allgemeiner Begriff auf der Startseite und eine Erklärung auf einer schwer auffindbaren Unterseite sind riskant. Die Konkretisierung sollte unmittelbar bei der Aussage stehen, etwa im selben Angebot, auf derselben Produktseite oder im selben Beitrag.
Darf ein Unternehmen noch mit Klimaneutralität werben?
Ein Produkt darf nicht als „klimaneutral“ oder emissionsreduziert beworben werden, wenn diese Eigenschaft allein auf dem Kauf von CO₂ Zertifikaten oder anderen Kompensationen beruht. Die Kompensation findet außerhalb der Wertschöpfungskette des beworbenen Produkts statt.
Unternehmen können weiterhin sachlich über Klimaschutzprojekte, berechnete Emissionen oder gekaufte Zertifikate informieren. Sie sollten dabei genau benennen, was berechnet wurde, für welchen Zeitraum die Berechnung gilt und welche Emissionen einbezogen wurden.
Problematisch wäre zum Beispiel „klimaneutraler Versand“, wenn die Transporte unverändert Emissionen verursachen und diese lediglich rechnerisch ausgeglichen werden. Eine engere Aussage wie „Wir haben die Versandemissionen für 2025 nach Methode X berechnet und Zertifikate für die ermittelte Menge erworben“ beschreibt den Vorgang genauer, ist aber kein Nachweis für einen emissionsneutralen Versand.
Welche Umweltsiegel dürfen weiter genutzt werden?
Eigene Nachhaltigkeitssiegel sind künftig nur zulässig, wenn sie von einer staatlichen Stelle festgelegt wurden oder auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Kontrolle beruhen. Ein selbst gestaltetes grünes Symbol mit Aussagen wie „ökologisch geprüft“ reicht nicht aus.
Das Umweltbundesamt nennt den Blauen Engel, das EU Ecolabel und Umweltzeichen nach ISO 14024 als Beispiele anerkannter Systeme. Bei einem Zertifizierungssystem müssen unter anderem transparente Bedingungen und eine unabhängige Prüfung durch Dritte bestehen.
Prüfen Sie bei jedem verwendeten Zeichen, wer es vergeben hat, welche Kriterien gelten und wie lange die Zertifizierung gültig ist. Auch Symbole von Lieferanten sollten nicht ungeprüft in den eigenen Shop oder in Angebote übernommen werden.
Wie sollten Unternehmen ihre Umweltwerbung jetzt prüfen?
Beginnen Sie mit einer vollständigen Bestandsaufnahme aller öffentlich sichtbaren und regelmäßig versendeten Aussagen. Danach wird jede Fundstelle entweder belegt, konkretisiert oder entfernt.
Eine praktische Prüfliste umfasst mindestens:
- Website, Onlineshop, Landingpages und Suchmaschinenanzeigen
- öffentliche und weiterhin erreichbare Beiträge in sozialen Medien
- Produktbeschreibungen, Angebote, Präsentationen und E-Mail Vorlagen
- Verpackungen, Aufkleber, Speisekarten, Flyer und Messestände
- Umweltsiegel, Piktogramme und Aussagen von Lieferanten
Erfassen Sie zu jeder Aussage den genauen Wortlaut, das Medium, die verantwortliche Person und vorhandene Nachweise. Bei Zahlen sollten außerdem Berechnungsmethode, Bezugszeitraum und Geltungsbereich dokumentiert sein. Ein Satz wie „30 Prozent weniger Kunststoff“ benötigt beispielsweise einen nachvollziehbaren Vergleichswert und ein benanntes Ausgangsjahr.
Als interne Planung bietet sich an, die Bestandsaufnahme bis Ende Juni 2026 abzuschließen, die Überarbeitung im Juli und August vorzunehmen und geänderte Inhalte vor dem 27. September 2026 zu veröffentlichen. Diese Termine sind eine organisatorische Empfehlung, nur der 27. September 2026 ist die gesetzliche Frist.
Bei vielen Kanälen hilft eine zentrale Liste mit freigegebenen Aussagen und Belegen. Im Rahmen der Beratung zu Marketing, Sichtbarkeit und laufenden Inhalten kann auch festgelegt werden, wer neue Aussagen prüft und wie Änderungen dokumentiert werden. ibx company berät kleine und mittlere Unternehmen aus Hannover und der Region bei dieser strukturierten Umsetzung.
Welche Folgen können unzulässige Aussagen haben?
Verstöße können Abmahnungen und Unterlassungsansprüche auslösen. Wettbewerber können unter den gesetzlichen Voraussetzungen außerdem Schadensersatz verlangen, qualifizierte Verbände können insbesondere Unterlassungsansprüche verfolgen.
Bei bestimmten weitverbreiteten Verstößen innerhalb der Europäischen Union sieht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Bußgelder bis 50.000 Euro vor. Bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz sind bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes möglich, bei nicht ermittelbarem Umsatz bis zu 2 Millionen Euro.
Nicht jeder ungenaue Satz führt automatisch zu einem solchen Bußgeld. Trotzdem lohnt sich eine frühe Prüfung, weil Verpackungen, Angebotsvorlagen und eingeplante Beiträge nicht kurzfristig geändert werden können.
Wenn Sie Ihre Umweltwerbung geordnet prüfen und Verantwortlichkeiten festlegen möchten, können Sie ein unverbindliches Erstgespräch mit ibx company vereinbaren. Dabei lässt sich ohne Verpflichtung klären, welche Kanäle und Vorlagen zuerst betrachtet werden sollten.
Häufige Fragen
Müssen alte Beiträge in sozialen Medien vor September 2026 gelöscht werden?
Öffentlich erreichbare ältere Beiträge mit Werbewirkung sollten in die Prüfung einbezogen werden. Ist eine pauschale Umweltaussage weiterhin sichtbar und unbelegt, sollte sie konkretisiert, archiviert oder gelöscht werden. Eine allgemeine Pflicht, sämtliche älteren Beiträge zu entfernen, besteht daraus nicht.
Ist das Wort nachhaltig ab 2026 vollständig verboten?
Nein, der Begriff ist nicht unter allen Umständen verboten. Ohne konkrete Erläuterung und belastbare Nachweise kann eine allgemeine Aussage wie „nachhaltiges Unternehmen“ jedoch unzulässig sein. Sicherer ist eine eng begrenzte Aussage, die Maßnahme, Umfang und Bezugszeitraum nennt.
Welche Unterlagen eignen sich als Nachweis für eine Umweltaussage?
Geeignet sind je nach Aussage etwa Verbrauchsdaten, Lieferantennachweise, nachvollziehbare Berechnungen und gültige Zertifikate unabhängiger Stellen. Aus den Unterlagen sollten Methode, Zeitraum und betroffener Unternehmensbereich hervorgehen. Ein allgemeines Schreiben eines Lieferanten reicht nicht für jede Werbeaussage.
Darf ein Betrieb weiterhin über gekaufte CO₂ Zertifikate informieren?
Eine sachliche Information über gekaufte Zertifikate bleibt möglich, wenn sie den tatsächlichen Vorgang genau beschreibt. Unzulässig ist es, ein Produkt allein wegen dieser Kompensation als klimaneutral oder emissionsreduziert darzustellen. Berechnungsumfang, Zeitraum und Art der Kompensation sollten klar benannt werden.