Ab dem 13. September 2026 können KMU Maschinendaten nutzen, weil neu auf den EU-Markt gebrachte vernetzte Produkte einen einfacheren Datenzugriff ermöglichen müssen. Die Daten sollen sicher, kostenlos und in einem maschinenlesbaren Format verfügbar sein. Die neue Gestaltungspflicht gilt nicht pauschal für ältere Bestandsgeräte, die Rechte des EU Data Act gelten jedoch grundsätzlich bereits seit dem 12. September 2025.
Welche Geräte fallen unter die neue Datenpflicht?
Betroffen sind vernetzte Produkte, die bei ihrer Nutzung Daten erzeugen und über eine Verbindung weitergeben können. Dazu zählen laut Bundesnetzagentur unter anderem Fahrzeuge, medizinische Geräte, Pumpen sowie industrielle und landwirtschaftliche Maschinen.
Ein vernetztes Produkt kann zum Beispiel eine CNC Maschine mit Sensoren, ein Lieferfahrzeug mit Telematik oder eine Heizungsanlage mit Fernüberwachung sein. Auch ein dazugehöriger digitaler Dienst kann erfasst sein, etwa eine Anwendung zur Steuerung oder Auswertung des Geräts.
Klassische Server und Router sind nach Angaben der Bundesnetzagentur grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist nicht allein, ob ein Gerät mit dem Internet verbunden ist. Es muss Daten über seine Nutzung oder Umgebung erzeugen und diese übermitteln können.
Für kleine Hersteller und Dienstanbieter bestehen Ausnahmen. Laut FAQ der Bundesnetzagentur gelten diese grundsätzlich bei höchstens 49 Beschäftigten und maximal 10 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Für mittlere Unternehmen greifen teilweise Übergangsregelungen von einem Jahr, weshalb der Einzelfall geprüft werden sollte.
Wie können KMU Maschinendaten nutzen?
KMU können die Daten für Wartung, Kostenkontrolle und die Auswahl unabhängiger Dienstleister verwenden. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Gerät die dafür benötigten Werte tatsächlich erzeugt.
Eine Pumpe kann beispielsweise Betriebsstunden, Druck, Temperatur und Vibrationen erfassen. Steigt die Vibration über mehrere Wochen, lässt sich eine Prüfung einplanen, bevor ein Lager ausfällt. Diese vorausschauende Wartung bedeutet, dass nicht nur nach einem festen Kalender oder erst nach einem Defekt gewartet wird.
Bei Fahrzeugen können je nach Ausstattung Kilometerstände, Energieverbrauch, Ladezustände oder Fehlermeldungen ausgewertet werden. Ein Betrieb erkennt dadurch, welches Fahrzeug ungewöhnlich viel verbraucht oder häufiger in die Werkstatt muss. Die Daten können auch an eine unabhängige Fuhrparksoftware oder Werkstatt übermittelt werden.
Das verringert die Abhängigkeit vom Portal des Herstellers. Es garantiert allerdings weder niedrigere Kosten noch die Kompatibilität mit jeder beliebigen Software. Vor einer Einführung sollte geprüft werden, welche Daten vorhanden sind, in welchen Zeitabständen sie anfallen und welchen konkreten betrieblichen Nutzen ihre Auswertung hat.
Oft müssen die Daten außerdem mit vorhandenen Auftrags-, Wartungs- oder Kosteninformationen verbunden werden. Dabei kann eine Digitalisierung von Abläufen und die Ablösung einzelner Excel Listen sinnvoll sein. Für besondere Auswertungen kommt auch individuelle Software zur Verarbeitung von Maschinen- und Fahrzeugdaten infrage.
Wie müssen Hersteller den Datenzugriff bereitstellen?
Produktdaten und die zugehörigen Metadaten müssen einfach, sicher und kostenlos zugänglich sein. Metadaten sind Zusatzinformationen, die zum Beispiel den Messzeitpunkt, die Einheit oder die Herkunft eines Wertes beschreiben.
Nach Artikel 3 des EU Data Act müssen die Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereitstehen. Maschinenlesbar bedeutet, dass eine Software die Werte automatisiert einlesen kann, statt dass Beschäftigte sie aus PDF Dateien oder Bildschirmansichten übertragen müssen.
Soweit es technisch machbar ist, soll der Zugriff direkt, kontinuierlich und in Echtzeit erfolgen. Direkt kann beispielsweise eine technische Schnittstelle am Gerät bedeuten. Eine solche Schnittstelle, häufig API genannt, erlaubt den geregelten Datenaustausch zwischen zwei Programmen.
Ist ein direkter Zugriff technisch nicht möglich, muss der Dateninhaber laut Bundesnetzagentur einen indirekten Zugang anbieten, etwa über ein Webportal. Auf Wunsch des Nutzers sind die Daten grundsätzlich auch an einen ausgewählten Drittanbieter zu übermitteln. Das kann eine freie Werkstatt, ein Wartungsunternehmen oder der Anbieter einer Fuhrparksoftware sein.
Der EU Data Act hebt andere Vorschriften nicht auf. Enthalten Datensätze personenbezogene Informationen, gelten weiterhin die Datenschutz Grundverordnung und mögliche Einwilligungs- oder Vertragsanforderungen. Auch Geschäftsgeheimnisse können besondere Schutzmaßnahmen erforderlich machen, dürfen aber nicht ohne Prüfung als pauschaler Ablehnungsgrund dienen.
Was sollten Betriebe vor Kauf, Miete oder Leasing prüfen?
Anbieter müssen bereits vor Vertragsschluss über die erzeugten Daten und die vorgesehenen Zugriffsmöglichkeiten informieren. Betriebe sollten diese Angaben schriftlich anfordern und mit ihrem tatsächlichen Bedarf abgleichen.
Laut EU Data Act müssen die vorvertraglichen Informationen unter anderem Art, Format und geschätzten Umfang der erzeugten Daten nennen. Außerdem muss erkennbar sein, ob der Zugriff direkt am Produkt, über ein Portal oder durch eine andere technische Lösung erfolgt.
Eine kurze Prüfliste für die Beschaffung:
- Welche Betriebs-, Nutzungs- und Sensordaten erzeugt das Gerät?
- Wie häufig werden die Werte aktualisiert?
- In welchem Dateiformat oder über welche Schnittstelle stehen sie bereit?
- Können die Daten automatisch an eine eigene Software übertragen werden?
- Ist die Weitergabe an eine freie Werkstatt oder einen Analysedienst möglich?
- Wie lange werden die Daten gespeichert und wie lassen sie sich exportieren?
Bei älteren Bestandsgeräten sollte der Betrieb ebenfalls nach Exportmöglichkeiten fragen. Die zusätzliche Produktgestaltungspflicht greift nach Angaben des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung aber nur für vernetzte Produkte und verbundene Dienste, die nach dem 12. September 2026 erstmals auf den EU-Markt kommen. Ein automatischer Anspruch auf eine neue Schnittstelle in jeder vorhandenen Altmaschine folgt daraus nicht.
Was müssen Hersteller und Anbieter jetzt vorbereiten?
Hersteller und Anbieter sollten Datenbestände, Zugriffswege und vorvertragliche Informationen dokumentieren. Betroffene Betriebe sollten außerdem festlegen, wie sie Anfragen von Nutzern und Drittanbietern prüfen und bearbeiten.
Seit dem 30. Mai 2026 ist die Bundesnetzagentur die deutsche Aufsichts- und Beschwerdestelle für den EU Data Act. Das nationale Durchführungsgesetz heißt Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz, kurz DADG.
Wer gegen die vorgeschriebene Produktgestaltung oder Datenbereitstellung verstößt, riskiert nach dem DADG ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro. Zusätzlich kann die Bundesnetzagentur Zwangsgelder von jeweils bis zu 500.000 Euro festsetzen, um angeordnete Maßnahmen durchzusetzen.
Für die Vorbereitung ist eine Bestandsaufnahme sinnvoll: Welche Produkte sind betroffen, welche Daten entstehen und wer hält sie technisch vor? Danach lassen sich Schnittstellen, Portale, Berechtigungen und Vertragsinformationen gezielt prüfen.
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Häufige Fragen
Gilt der EU Data Act auch für geleaste Maschinen und Fahrzeuge?
Ja, auch Mieter und Leasingnehmer können Nutzer im Sinne des EU Data Act sein, wenn sie ein vernetztes Produkt auf vertraglicher Grundlage verwenden. Welche Person oder welches Unternehmen den Zugriff verlangen darf, sollte im Miet- oder Leasingvertrag eindeutig geregelt sein.
Muss ein Hersteller für ältere Maschinen eine neue Datenschnittstelle einbauen?
Nicht automatisch. Die zusätzliche Pflicht, Produkte für einen einfachen Datenzugriff zu gestalten, betrifft Geräte und verbundene Dienste, die nach dem 12. September 2026 erstmals auf den EU-Markt kommen. Für ältere Geräte können andere Bereitstellungspflichten des EU Data Act gelten, sofern der Dateninhaber auf die erzeugten Daten zugreifen kann.
Darf der Hersteller Geld für den Abruf von Gerätedaten verlangen?
Der Zugriff des Nutzers auf Produktdaten und zugehörige Metadaten muss grundsätzlich unentgeltlich sein. Bei einer Weitergabe an Unternehmen können je nach Fall angemessene Bedingungen und Vergütungen zwischen Dateninhaber und Datenempfänger zulässig sein.
Kann ein Betrieb seine Fahrzeugdaten an eine freie Werkstatt senden lassen?
Grundsätzlich kann der Nutzer verlangen, dass verfügbare Daten an einen von ihm gewählten Drittanbieter übermittelt werden. Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse und technische Voraussetzungen bleiben dabei zu beachten. Die Werkstatt benötigt außerdem eine Software, die das bereitgestellte Datenformat verarbeiten kann.